Standort Deutschland – Immer mehr Unternehmen verlagern Produktion zurück nach Deutschland
Der Trend zur Arbeitsplatzverlagerung ins Ausland scheint vorerst gestoppt. Inzwischen mehren sich sogar Berichte über Unternehmen, die die Verlagerung rückgängig machen. Die Gründe hierfür sind durchaus vielschichtig.
Zahlreiche Unternehmen geben an, dass sie die Qualität in Deutschland besser im Griff haben. Aber auch Kommunikations- und Abstimmungsprobleme spielen bei der Abkehr vom Auslandsstandort eine wichtige Rolle. In Deutschland fällt es den Unternehmen meist leichter, Kompetenzen und Know-How zu bündeln. Rückverlagert werden vor allen Dingen Produktionsstandorte. Vertriebseinheiten bleiben, soweit die Unternehmen weiter im Ausland verkaufen wollen, meist weiter vor Ort, um die ausländischen Märkte unmittelbar bearbeiten zu können. Das Institut für Mittelstandsforschung (IFM) stellt jedenfalls fest, dass der Trend zur Jobverlagerung ins Ausland gestoppt ist und es eine, wenn auch kleine, Rückverlagerungswelle gibt. Auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag sieht eine ähnliche Entwicklung. Verlagert werden vor allem einfachere Tätigkeiten. Hingegen entstehen zunehmend Stellen für höher qualifizierte Arbeitnehmer in Deutschland.
Praxis-Tipp
Speziell kleine und mittelständische Betriebe wollen weiter in Deutschland produzieren. Nur noch knapp 2 Prozent der Unternehmer wollen ihre Arbeitsplätze ins Ausland verlagern. Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, sollten Sie sich im Vorfeld sehr gut informieren und eine Verlagerung sorgfältig vorbereiten. Dabei sollten Sie folgende Aspekte besonders beachten: Was wollen Sie erreichen (z.B. Kostensenkung, Absatzmärkte erschließen)? Welche Länder kommen in Betracht? Welche Risiken gibt es? Sind die kulturellen Unterschiede bekannt bzw. wissen Sie, wie Sie damit umgehen müssen? Stehen in ausreichendem Umfang qualifizierte Arbeitnehmer bereit? Innerhalb welchen Zeitraums können Sie ein funktionierendes Netzwerk aufbauen (u.a. Kunden, Lieferanten, Behörden, Kammern)? Wie soll das Vorhaben finanziert werden? Welche Eigenmittel können Sie selbst einbringen? Können Sie Schlüsselfunktionen im Ausland mit deutschen Arbeitnehmern besetzten? Wie stellen Sie die Kommunikation mit dem Auslandsstandort sicher? Nur wenn Sie diese und weitere Fragen zufrieden stellend beantworten können, sollten Sie ein Auslandsengagement in Erwägung ziehen. In jedem Fall sollten Sie einen in Auslandsdingen erfahrenen Berater in die Planung und Umsetzung einbeziehen.
Unternehmensnachfolge – Tausende von Betrieben stehen wegen Generationenwechsel vor dem Aus
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHT) hat in einer Umfrage ermittelt, dass pro Jahr rund 36.000 Unternehmen mit knapp 140.000 Mitarbeitern vor dem Aus stehen, weil der derzeitige Eigentümer keinen geeigneten Nachfolger findet.
Wesentlicher Grund für die Geschäftsaufgabe sei, dass der eigene Nachwuchs fehle oder nicht bereit ist, in die Fußstapfen des Vaters zu treten. Dann bleibt in der Regel nur der Verkauf, wenn der Betrieb eine Chance auf Weiterführung haben soll. Da viele Betriebe nur einen geringen Wert aufweisen, sei die Suche nach einem Käufer schwierig. Und viele Unternehmer scheinen auch kein Interesse zu haben, das Unternehmen zu verkaufen. Der DIHT hat ermittelt, dass pro Jahr etwa 7.000 Firmen geschlossen werden, weil der Eigentümer sich gar nicht nach einem Nachfolger umsehen will. Von dieser Art der Schließung sind auch die Arbeitnehmer betroffen, Jahr für Jahr immerhin etwa 18.000 Menschen. Befragt wurden mehr als 1.100 Unternehmen.
Praxis-Tipp
Wenn Sie Ihren Betrieb verkaufen möchten oder müssen, sollten Sie frühzeitig mit den ersten Vorüberlegungen und Planungen beginnen. Vor allem, wenn Sie den Betrieb verkaufen wollen, weil es innerhalb der Familie keinen geeigneten oder interessierten Nachwuchs gibt, müssen Sie viel Zeit einplanen. Als Faustregel kann gesagt werden, dass Sie mindestens fünf Jahre brauchen, vom ersten Gedanken über die Planung von Terminen, die Bewertung Ihres Betriebes, die Suche nach einem wirklich geeigneten Nachfolger bis hin zur Einarbeitung und Übergabe. Im Zweifel sollten Sie eher noch mit einem oder zwei Jahren zusätzlich rechnen und dies in Ihre Planungen einbeziehen. Geht es dann doch schneller als vorgesehen, können Sie mit dem Nachfolger immer noch über einen „Parallellauf“ verhandeln.
Geschäftsbriefe und E-Mails: Handels- und gewerberechtlich korrekte Angaben ab 2007
Handels- und gewerberechtliche Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen.
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind die nach § 15b Gewerbeordnung erforderlichen Namensangaben beachten.
Je nach Rechtsform des Unternehmens sind bestimmte Angaben auf Geschäftsbriefen, die an einen konkreten Empfänger gerichtet sind, vorgeschrieben.
• Kleingewerbetreibende • Einzelkaufleute (e.K.) • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) • Offene Handelsgesellschaft (OHG) • Kommanditgesellschaft (KG) • GmbH & Co.KG • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) • Aktiengesellschaft (AG)
PS von foerb: Hier ein Link zu einem KOSTENLOSEN Download von Haufe für: Handels- und gewerberechtliche Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen --> Kostenloser Download
Die Abgeordneten des Bundestags stimmten am Freitag, den 23.3.2007, für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung von Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen, so genannten REITs (Real Estate Investment Trusts).
Mit dem Gesetz soll eine Lücke bei der indirekten Immobilienanlage geschlossen werden, um Wettbewerbsgleichheit gegenüber anderen europäischen Finanz- und Immobilienstandorten zu erreichen. Mit dem REITs-Status ist dem Gesetzentwurf zufolge eine Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer verbunden, wenn die Aktiengesellschaft hohe Ausschüttungen von mindestens 90 Prozent der Erträge vornimmt und mindestens 75 Prozent der Einkünfte aus Immobilien erzielt.
Letzte Zweifel beseitigt: Köhler gibt Startschuss für Gesundheitsreform am 1. April
Bundespräsident Horst Köhler hat das umstrittene Gesetz zur Gesundheitsreform am 26. März unterzeichnet. Nach Auffassung des Bundespräsidenten bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtliche Bedenken.
Die Gesundheitsreform wird planmäßig am 1. April in Kraft treten. Bundespräsident Horst Köhler habe das Gesetz nach intensiver Prüfung unterschrieben, teilte ein Sprecher des Präsidialamtes in Berlin mit. "Verfassungsrechtliche Bedenken, die den Bundespräsidenten an der Ausfertigung des Gesetzes gehindert hätten, gab es nicht", fügte er hinzu. Damit steht der rechtzeitigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch im März nichts mehr im Wege.
Das Verfassungsgericht wird wohl dennoch von Kritikern bemüht werden
Trotz präsidialem Segen ist mit Klagen gegen die Reform vor dem Bundesverfassungsgericht zu rechnen. Der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) kündigte entsprechende Schritte an: Unter anderem sei der verpflichtende Basistarif für ehemalige Mitglieder nicht mit der grundrechtlich festgelegten Vertragsfreiheit vereinbar. Die Rechtsmittel haben jedoch zunächst keinerlei Auswirkungen auf den Start zum 1. April.
Gesundheitsreform: Mitnahme von Alterungsrückstellungen erleichtert
Wer ab 2009 eine Vollversicherung bei einem privaten Krankenversicherer abschließt, kann ohne Einschränkung den Versicherer wechseln, ohne sein angespartes Kapital zu verlieren. Altkunden und Wechsler in die gesetzliche Krankenversicherung haben schlechtere Karten.
Anders als heute nehmen die Versicherten ihre Alterungsrückstellungen künftig zumindest zum Teil mit. Vorteil für die Versicherten: Die Prämien beim neuen Anbieter werden sinken. Ab 2013 müssen die Versicherer die Übertragungswerte jährlich mitteilen. Wer eine PKV-Vollversicherung vor dem 1.1.2009 vereinbart hat, besitzt ein bis zum 30.6.2009 befristetes Recht auf Portabilität innerhalb der PKV.
Wer als Neukunde ab 2009 seine Altersrückstellungen mitnehmen will, muss entweder in den Basistarif oder in einen neu zu kalkulierenden Tarif wechseln. Eine Aufnahmepflicht besteht für das gewählte Versicherungsunternehmen nur für den Basistarif. Wer zukünftig die übliche Privatversicherung haben möchte, muss sich dazu einer Gesundheitsprüfung unterziehen und evtl. Risiko- und Alterszuschläge hinnehmen. Auch eine Ablehnung ist dabei möglich.
Wechselwillige Standard- oder Basisversicherte müssen nachweisen, dass sie einen neuen Versicherer gefunden haben. Davor darf der bisherige Versicherer die Kündigung nicht akzeptieren. Dies ergibt sich aus § 178 h Abs. 6 des neuen VVG.
Wechsel in die GKV Versicherte, die von der PKV zur GKV wechseln, können ihre Alterungsrückstellungen nicht mitnehmen. Die Rückstellung verbleibt beim PKV-Versicherer und kommt den anderen Kunden zugute.
Rückstellung für mehrere Urlaubsabgeltungen des GmbH-Geschäftsführers möglich
Ist der Geschäftsführer einer GmbH aus betrieblichen Gründen nicht in der Lage, den ihm laut Anstellungsvertrag zustehenden Urlaub anzutreten, kann er dafür eine Ausgleichszahlung erhalten – ohne dass diese steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird. Die GmbH kann für diesen Fall eine Rückstellung bilden.
Auch – so der BFH – für mehrere Jahre, wenn der Urlaub nicht angetreten werden kann. Das Urlaubsguthaben verfällt nicht aufgrund Nicht-Inanspruchnahme oder Übertragungsvereinbarung, sondern unterliegt den allgemeinen Verjährungsbestimmungen (BFH mit Beschluss vom 6.10.2006, Az: I B 28/06).
Mit der heutigen Ausgabe des Bundesgesetzblatts wurde das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verkündet. Es tritt damit zum 1. Juli 2007 mit umfangreichen Änderungen in Kraft.
Wohnungseigentümer und insbesondere Verwalter von Wohnungseigentum müssen sich jetzt schnell und umfassend auf grundlegende Änderungen einstellen. An dieser Stelle informieren wir Sie regelmäßig über die gesetzlichen Änderungen. Wir beginnen mit der erweiterten Beschlusskompetenz:
Erweiterte Beschlusskompetenzen
Hauptanliegen des Gesetzgebers war es im Anschluss an die Entscheidung des BGH zur sog. „Zitterbeschluss”-Entscheidung, die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaften zu verbessern und zu erleichtern. Zur Erleichterung der Willensbildung werden den Wohnungseigentümern künftig umfassende Kompetenzen auch zur dauerhaften Änderung bestehender Vereinbarungen oder gesetzlicher Regelungen eingeräumt.
Was wird erleichtert?
Beschlussfassung über die Änderung der Kostenverteilung
Nach § 16 Abs. 3 WEG n. F. können die Wohnungseigentümer künftig mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses die „Betriebskosten” des Gemeinschafts- und des Sondereigentums sowie die „Kosten der Verwaltung” in Abweichung vom gesetzlichen bzw. vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel verteilen. Derartige Kosten können künftig also mit einfacher Mehrheit dauerhaft abweichend vom bisher geltenden Kostenverteilungsschlüssel „nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht” (§ 16 Abs. 3 WEG n. F.).
Beschlussfassung über Änderung der Kostenverteilung bei Instandsetzung, Modernisierung und baulicher Veränderung
Beschränkt auf den jeweils konkreten Einzelfall verleiht § 16 Abs. 4 WEG n. F. der Wohnungseigentümerversammlung eine Beschlusskompetenz zur abweichenden Verteilung der Kosten von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie von baulichen Veränderungen und Modernisierungen des § 22 Abs. 2 WEG n. F. In diesem Bereich kann jedoch eine abweichende Kostenverteilung entgegen der Regelung in § 16 Abs. 3 WEG n. F. nur mit qualifizierter Mehrheit herbeigeführt werden.
Erforderlich ist eine doppelt qualifizierte Mehrheit zur Beschlussfassung:
Zum einen müssen drei Viertel der Wohnungseigentümer nach dem Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 WEG für eine geänderte Kostenverteilung stimmen.
Darüber hinaus müssen diese noch mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren.
Die hiernach geänderte Kostenverteilung muss jedoch dem Gebrauch bzw. der Möglichkeit des Gebrauchs durch die einzelnen Wohnungseigentümer Rechnung tragen.
Beschlusskompetenz zu Hausgeld- und Verzugsregelungen
§ 21 Abs. 7 WEG n. F. begründet eine umfassende Kompetenz zur mehrheitlichen Beschlussfassung über Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit von Hausgeldern, Verzugssanktionierungen sowie Sondergebühren wie etwa „Umzugspauschalen”.
Beschlusskompetenz für Bauliche Veränderungen
Eine grundsätzliche Beschlusskompetenz ist den Wohnungseigentümern nunmehr auch für Maßnahmen baulicher Veränderungen gemäß § 22 Abs. 1 WEG n. F. eingeräumt. Neu ist in diesem Zusammenhang das grundsätzliche Erfordernis einer Beschlussfassung über eine beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss sich die Wohnungseigentümerversammlung jedenfalls mit einer beabsichtigten baulichen Veränderung befassen, um eigenmächtigem Handeln bauwilliger Wohnungseigentümer vorzubeugen.
Beschluss über Modernisierungen
Mit doppelt qualifizierter Mehrheit können künftig auch „Modernisierungen entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs” oder Maßnahmen zur „Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik” beschlossen werden. Hinsichtlich der formellen Anforderungen an einen Beschluss gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. gilt wie zur abweichenden Verteilung von Sanierungs- oder Modernisierungskosten die Mehrheit von drei Viertel aller Wohnungseigentümer nach dem Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 WEG sowie die Mehrheit der Miteigentumsanteile.
In den nächsten Tagen erhalten Sie hier Informationen zu:
- dem neuen Gerichtsverfahren - der Teilrechtsfähigkeit - der Beschluss- Sammlung - der Besserstellung in der Zwangsversteigerung - u.v.m.
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Rente mit 67 zugestimmt. Die Länderkammer billigte die Anhebung des Eintrittsalters für die volle Altersrente von 65 auf 67 Jahre. Dies soll schrittweise zwischen 2012 und 2029 vollzogen werden.
Arbeitnehmer in Deutschland können ab 2012 erst später in Rente gehen. Am 30. März 2007 stimmte der Bundesrat in Berlin der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre zu. Nur wer bereits 45 Jahre in die Rentenkassen eingezahlt hat, soll weiterhin ohne Abschlag mit 65 Jahren eine Altersrente erhalten können.
Bundesrat bestätigt Beschluss des Bundestags: Rente mit 67 damit beschlossen
Mit dem Beschluss des Bundesrats hat das Gesetzesvorhaben die letzte parlamentarische Hürde genommen. Somit wird die Rente mit 67 Wirklichkeit, wenngleich die Auswirkungen erst in einigen Jahren spürbar sein werden.